§ 61 § 61Mitwirkung der Eisenbahnbehörde
In Kraft seit 10. März 2017
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Wird im Verfahren über die Erklärung oder Auflassung einer Eisenbahnzufahrtsstraße oder die Herstellung (§ 7 Abs. 1) einer Eisenbahnzufahrtsstraße vom beteiligten Eisenbahnunternehmen ein solches Vor-haben ganz oder teilweise abgelehnt, ist, wenn dem Verlangen des Eisenbahnunternehmens nicht im vollen Umfang Rechnung getragen wird, vor Erlassung eines Bescheides die Stellungnahme der Eisenbahnbehörde einzuholen.
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