§ 58 § 58 Abgaben für die Sonderbenützung des Straßengrunds
In Kraft seit 10. März 2017
Up-to-date
K-StrG 2017
Gliederung
V. Teil Benützung von Straßengut zu anderen Zwecken als zum Verkehr
§ 58 § 58 Abgaben für die Sonderbenützung des Straßengrunds
Die Abgaben für die Sonderbenützung von Gemeindestraßen und Verbindungsstraßen werden in einem gesonderten Gesetz geregelt.
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