§ 53 § 53 Pflügen neben der Straße
In Kraft seit 10. März 2017
Up-to-date
K-StrG 2017
Gliederung
IV. Teil Bestimmungen zum Schutz der Straße
2. Abschnitt Nutzungsbeschränkungen auf an Straßen gelegenen Grundstücken
§ 53 § 53 Pflügen neben der Straße
(1) Auf den gegen eine öffentliche Straße, ausgenommen einen Radverkehrsweg, nicht eingefriedeten Grundstücken darf innerhalb einer Entfernung von vier Metern vom Straßenrand (§ 7 Abs. 3) nur gleichlaufend zu diesem gepflügt werden.
(2) Das Einackern der Straßengräben ist verboten.
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