§ 52 § 52 Viehweide
In Kraft seit 10. März 2017
Up-to-date
K-StrG 2017
Gliederung
Das Weiden des Viehs auf den Banketten, Böschungen und Gräben der öffentlichen Straßen, ausgenommen überregionalen Radverkehrswegen, ist verboten.
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