§ 50 § 50Einfriedungen
In Kraft seit 10. März 2017
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Längs einer Straße bestehende Einfriedungen oder sonstige Anlagen sind in einer die Straße nicht gefährdenden und das Straßenbild nicht störenden Ausführung herzustellen und zu erhalten. An Einfriedungen, die vom Straßenrand (§ 7 Abs. 3) nicht mehr als zwei Meter entfernt sind, dürfen Stacheln oder Stacheldraht nur ab einer Mindesthöhe von zwei Metern von der Straßenfläche gemessen und nur in einer jede Gefährdung der Vorübergehenden ausschließenden Weise angebracht werden. Dies gilt in gleicher Weise für überregionale Radverkehrswege.
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