(1) Die Landesregierung kann die Schließung einer Landesstraße während des Winters verfügen (Wintersperre), wenn in dieser Zeit ein erheblicher Verkehr auf dieser Straße nicht besteht und die Offenhaltung der Straße unverhältnismäßig hohe Kosten durch Schneeräumung verursachen würde. Die Wintersperre von Gemeinde- und Verbindungsstraßen hat durch den Bürgermeister zu erfolgen.
(2) Die zuständige Straßenverwaltung kann die gänzliche oder teilweise Schließung einer Straße verfügen, wenn infolge Tauwetters erhebliche Schäden an der Straße zu erwarten sind, die unverhältnis-mäßige Kosten verursachen würden und ein erheblicher Verkehr auf dieser Straße nicht besteht. Die Straßenverwaltung hat neben den aufgeschlossenen Liegenschaftseigentümern nach Maßgabe der örtlichen Verhältnisse insbesondere folgende Ausnahmen vorzusehen:
1. Einsätze von Organen der öffentlichen Sicherheit sowie von Rettungsorganisationen;
2. Straßendienst und Wirtschaftsdienst der Gemeinde;
3. Einsätze und Übungen des Bundesheeres;
4. Behebung von Störungen des Entsorgungs- oder Versorgungsnetzes für Elektrizitäts- oder Telekommunikations- oder Wasserdienstleistungen und der Fernwärme;
5. Öffentlicher Personenverkehr;
6. Zu- und Abfahrten von Gästen zu Beherbergungsbetrieben;
7. Frischmilchtransporte zu Molkereien;
8. Gesundheitliche Behandlung von Tieren;
9. Viehtransporte, Abtransporte von Schadholz, Tierkörperverwertung und Futtermitteltransporte;
10. Versorgung mit Lebensmitteln, insbesondere von Lebensmittelgeschäften.
(3) Von der Maßnahme nach Abs. 2 und von deren Aufhebung sind die zuständige Straßenbehörde und die Straßenpolizeibehörde zu benachrichtigen. Über die zulässigen Ausnahmen ist an der Straße ein entsprechender Hinweis anzubringen.
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