(1) Die Schneeräumung auf den öffentlichen Straßen obliegt der zuständigen Straßenverwaltung.
(2) Bei der Durchführung von Schneeräumungsarbeiten können die Bestimmungen der §§ 45 und 46 über die Inanspruchnahme von Arbeitskräften und Hilfsmitteln sinngemäß angewendet werden, wenn dies im öffentlichen Interesse erforderlich ist.
(3) Die Kosten der Schneeräumung trägt nach Abs. 1 die zuständige Straßenverwaltung, bei Verbindungsstraßen die zur Erhaltung dieser Straßen Verpflichteten. Die Kosten der Beseitigung der Lawinen und Schneeverwehungen gehören nicht zu den Kosten der Schneeräumung, sondern zu den Erhaltungskosten, die den Straßenerhaltungspflichtigen treffen.
(4) Die Straßenverwaltungen dürfen mit anderen Straßenverwaltungen Vereinbarungen über die Schneeräumung auf Straßen anderer Kategorien gegen Kostentragung der gegenbeteiligten Straßen-verwaltung abschließen, soweit dies im Rahmen der Schneeräumung der anderen Straßenverwaltung ohne größeren organisatorischen oder technischen Mehraufwand möglich ist.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden