(1) Öffentliche Straßen im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. a sind folgende Straßengruppen in der nachstehenden Reihung:
1. Landesstraßen, das sind
a) Straßen, die wegen ihrer über die Voraussetzungen der lit. b hinausgehenden Bedeutung für den überregionalen Verkehr, insbesondere der Verbindung mit anderen Bundesländern oder mit dem Ausland, mit Landesgesetz zu Landesstraßen erklärt werden (Landesstraßen B),
b) Straßen, die wegen ihrer Bedeutung für den Verkehr oder die Wirtschaft des Landes oder größere Teile des Landes mit Landesgesetz zu Landesstraßen erklärt werden (Landesstraßen L),
c) Straßen, die wegen ihrer Bedeutung für die regionale Erschließung mit Landesgesetz zu Landesstraßen erklärt werden und für die auf aufgrund ihres voraussichtlichen Verkehrsaufkommens mit bei einem jahresdurchschnittlichen Tagesverkehr (JDTV) von unter 400 Kraftfahrzeugen in einem Zählabschnitt, von einem geringeren Verkehrsinteresse auszugehen ist (Landesstraßen LR);
2. Überregionale Radverkehrswege, das sind selbständige Straßen, die dem überregionalen Radverkehr dienen und die im Interesse der Verkehrssicherheit und des Tourismus nach Maßgabe des § 15 Abs. 3 zu überregionalen Radverkehrswegen erklärt werden; bei Erlassung der Verordnung ist darauf Bedacht zu nehmen, dass durch die Trassenfestlegung möglichst wenig Wirtschaftserschwernisse, insbesondere für die Land- und Forstwirtschaft, eintreten;
3. (entfällt)
4. Eisenbahnzufahrtsstraßen, das sind jene außerhalb eines Ortsstraßenzuges liegenden Straßen, die die Verbindung der Bahnhöfe und Aufnahmestationen mit der nächstgelegenen für den Verkehr zu diesen geeigneten öffentlichen Straße herstellen und mit Bescheid der Landesregierung zu Eisenbahnzufahrtsstraßen erklärt werden;
5. Gemeindestraßen, das sind jene Straßen, die überwiegend für
a) den großräumigen Verkehr innerhalb der Gemeinde oder
b) die Herstellung der Hauptverbindungen der Gemeinde mit benachbarten Gemeinden oder
c) die Herstellung der Verbindungen der Gemeinde mit Straßen höherer Straßengruppen
von Bedeutung sind und mit Verordnung des Gemeinderates nach dem Verfahren des § 4 zu Gemeindestraßen erklärt werden;
6. Verbindungsstraßen, das sind jene Straßen, die überwiegend für
a) den lokalen Verkehr innerhalb von Ortschaften und innerhalb von sonstigen dauernd bewohnten Siedlungen vorwiegend zur Deckung des Verkehrsbedürfnisses eines beschränkten Kreises von Benützern oder
b) die Herstellung der Verbindungen von Ortschaften und sonstigen dauernd bewohnten Siedlungen
aa) jeweils untereinander oder
bb) mit Straßen höherer Straßengruppen oder
cc) mit Einrichtungen des Gemeinbedarfes (§ 7 Abs. 2 lit. a Kärntner Gemeinde-planungsgesetz 1995), für die ein allgemeines Verkehrsbedürfnis besteht,
von Bedeutung sind und mit Verordnung des Gemeinderates nach dem Verfahren des § 4 zu Verbindungsstraßen erklärt werden.
(2) Betreffen Verordnungen nach Abs. 1 Z 5 und 6 in der Natur bereits bestehende Straßen oder Wege, an denen kein Gemeingebrauch besteht, so dürfen diese Verordnungen frühestens mit dem Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden, in dem die Gemeinde auf Grund von Verträgen oder von Verfahren nach dem III. Teil dieses Gesetzes Eigentum an den in Betracht kommenden Straßengrundstücken erworben hat. Der Zeitpunkt des Inkrafttretens ist vom Gemeinderat in einer Kundmachung festzustellen. Die Beschlussfassung im Sinne des Abs. 1 Z 5 und 6 ist Voraussetzung für die Stellung von Anträgen durch den Gemeinderat nach § 13 und im Sinne des III. Teils dieses Gesetzes.
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