§ 21 § 21Erklärung und Auflassung
In Kraft seit 10. März 2017
Up-to-date
Der Gemeinderat hat nach dem Verfahren des § 4 zu beschließen:
a) die Erklärung zu Gemeindestraßen,
b) bei einer Änderung der Voraussetzungen für die Erklärung (§ 3 Abs. 1 Z 5), die Anpassung der Einreihung an die tatsächlichen Gegebenheiten, und
c) bei Wegfall der Voraussetzungen, die Auflassung von Gemeindestraßen.
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