(1) Die Kosten der Herstellung und Erhaltung der Landesstraßen trägt – unbeschadet die Bestimmungen der §§ 27, 28, 32 und 33 – das Land. Die Landesregierung kann mit Bescheid Gemeinden und sonstige Interessenten ausnahmsweise, wenn sie aus dem Bestand der Straße dauernd und in hervorragender Weise besonderen Nutzen ziehen, zur einmaligen angemessenen Beitragsleistung zu den Herstellungskosten verhalten, die insgesamt 30 vH der Gesamtkosten der Herstellung nicht übersteigen darf. Die Entwurfskosten werden auch in diesem Fall vom Land getragen.
(2) Das Land hat die Herstellung eines überregionalen Radverkehrsweges davon abhängig zu machen, dass Gemeinden, durch deren Gebiet ein überregionaler Radverkehrsweg führen soll, oder andere Träger einen Beitrag zu den Errichtungskosten leisten. Kommt über die Höhe des Kostenbeitrags keine Einigung zwischen dem Land und der Gemeinde zu Stande, hat die Gemeinde ein Drittel der Errichtungskosten zu tragen. Verlaufen Trassen von überregionalen Radverkehrswegen über Straßen anderer Straßenkategorien, richtet sich die Kostentragungspflicht nach dem überwiegenden Verkehrsinteresse.
(3) Das Land darf für die Herstellung von Radwegen, die von den Gemeinden hergestellt und erhalten werden und die der Verbindung von zumindest zwei überregionalen Radverkehrswegen oder der Anbindung von zentralen Einrichtungen regionaler oder überregionaler Bedeutung dienen, soweit dies aus dringenden Interessen des Radverkehrs erforderlich ist, einen Beitrag leisten.
(4) Bei Fahrflächen für Haltestellen des öffentlichen Verkehrs auf Landesstraßen tragen das Land und die Gemeinde, in der die Haltestelle liegt, die Kosten der Herstellung und Erhaltung. Kommt über die Kostenteilung keine Einigung zwischen dem Land und der Gemeinde zu Stande, haben das Land und die Gemeinde die Kosten jeweils zur Hälfte zu tragen.
(5) Werden Gehwege und Radwege, sofern es sich nicht um Radverkehrswege handelt, außerhalb des Ortsgebietes auf Verlangen der Gemeinde errichtet, sind die Kosten dafür von der Gemeinde zu tragen.
(6) Die Kosten der Wiederinstandsetzung der überregionalen Radverkehrswege (§ 8 Abs. 1 Z 2) tragen nach Maßgabe des Abs. 2 das Land und die betreffende Gemeinde bzw. andere Träger. Als Kosten der Wiederinstandsetzung gelten auch die Wiederinstandsetzung nach Elementarereignissen sowie die Generalsanierung, wenn die technische Lebensdauer nicht mehr gegeben ist.
(7) Die Gemeinden sind zur Erhaltung eines in ihrem Gemeindegebiet liegenden Teilstücks eines überregionalen Radverkehrswegs (§ 8 Abs. 1 Z 2) verpflichtet. Sie tragen die dafür erforderlichen Kosten, sofern keine gesonderten zivilrechtlichen Vereinbarungen mit der Landesstraßenverwaltung getroffen werden. Die Erhaltung hat nach dem Stand der technischen Richtlinien und Sicherheitsvorschriften zu erfolgen. Die Straßenbehörde darf erforderlichenfalls Maßnahmen der Erhaltung mittels Bescheid anordnen.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden