(1) Landesstraßen sind Straßen, die in den diesem Gesetz angeschlossenen Anlagen I bis IIa angeführt sind.
(2) Die Landesregierung darf mit Verordnung die Landesstraßen kategorisieren; dabei ist auf ihre Verkehrsbedeutung innerhalb des gesamten Straßennetzes, den Erschließungswert, die Verbindung von zentralen Orten sowie auf den regionalen, den lokalen und den großräumigen Verkehr Bedacht zu nehmen.
(3) Überregionale Radverkehrswege sind Straßen, die in der diesem Gesetz angeschlossenen Anlage III angeführt sind. Die Landesregierung darf diese Anlage nach Maßgabe der im § 3 Abs. 1 Z 2 erster Halbsatz angeführten Interessen sowie unter Bedachtnahme auf gerechtfertigte Interessen der Bewirtschaftung von land- und forstwirtschaftlichen Flächen durch Verordnung ändern oder ergänzen.
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