§ 12 § 12 Erleichterung und Förderung des Durchzugsverkehrs
In Kraft seit 10. März 2017
Up-to-date
K-StrG 2017
Gliederung
II. Teil Herstellung und Erhaltung
1. Abschnitt Allgemeines § 7 Begriffsbestimmungen
§ 12 § 12 Erleichterung und Förderung des Durchzugsverkehrs
Zur Erleichterung und Förderung des Durchzugsverkehrs kann die Straßenverwaltung entsprechende Parallelstraßen und -wege oder Sammelanschlüsse zu Landesstraßen B (Anlage II) bauen oder umgestalten, sofern die Erhaltung durch einen anderen Rechtsträger sichergestellt ist.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden