§ 12 § 12Erleichterung und Förderung des Durchzugsverkehrs
In Kraft seit 10. März 2017
Up-to-date
Zur Erleichterung und Förderung des Durchzugsverkehrs kann die Straßenverwaltung entsprechende Parallelstraßen und -wege oder Sammelanschlüsse zu Landesstraßen B (Anlage II) bauen oder umgestalten, sofern die Erhaltung durch einen anderen Rechtsträger sichergestellt ist.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden