§ 11 § 11Verpflichtungen hinsichtlich der Nebenstraßen
In Kraft seit 10. März 2017
Up-to-date
Wenn durch die Herstellung einer öffentlichen Straße bestehende Wege unterbrochen oder sonst unbrauchbar gemacht werden, haben die Straßenerhaltungspflichtigen auf ihre Kosten die erforderlichen Vorkehrungen zur weiteren Benützbarkeit der Wege zu treffen.
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