§ 1 § 1Anwendungsbereich
In Kraft seit 10. März 2017
Up-to-date
§ 1 § 1Anwendungsbereich — K-StrG 2017
(1) Dieses Gesetz gilt für alle öffentlichen Straßen mit Ausnahme der Bundesstraßen.
(2) Auf nicht öffentliche Straßen findet dieses Gesetz keine Anwendung, jedoch sind der Neubau und die Umlegung einer nicht öffentlichen Straße, die in eine öffentliche Straße einmünden soll, dem Bürgermeister jener Gemeinde, in der die Straße gebaut oder umgelegt wird, anzuzeigen.