(1) Art. I Z 1 bis 10 treten an dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2) Art. I Z 11 bis 17 (betreffend die Anlage III) treten an dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
(1) Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes (Abs. 1) verlieren die aufgrund des § 34 Abs. 2 Kärntner Straßengesetz 2017, LGBl. Nr. 8/2017, erlassenen Verordnungen ihre gesetzliche Grundlage.
(3) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehende Kostentragungsschlüssel für Haltestellen (Art. I Z 14, betreffend § 16 Abs. 4) gelten als solche im Sinne dieses Gesetzes.
Dieses Gesetz tritt an dem auf die Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
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