K-StBG
Gliederung
6. Abschnitt Rechte § 61 Verweisung und Bezüge
§ 66 § 66 Verwendungsbezeichnungen
(1) Der Beamte ist zur Führung einer Verwendungsbezeichnung berechtigt, sofern für die von ihm ausgeübte Funktion eine Verwendungsbezeichnung in diesem Gesetz vorgesehen ist.
(2) Die Verwendungsbezeichnungen der Beamten werden in der Anlage 2 geregelt. Die Verwendungsbezeichnungen können, soweit es sprachlich möglich ist, in der Form geführt werden, die das Geschlecht des Beamten zum Ausdruck bringt.
(3) Der Gemeinderat kann, soweit sich aus der Anlage 2 nicht anderes ergibt – in Einzelfällen Verwendungsbezeichnungen verleihen, die den Verwendungsbezeichnungen der Landesbeamten entsprechen. Durch einen Zusatz ist sicherzustellen, daß eine Verwechslung ausgeschlossen ist.
(4) Der Beamte des Ruhestandes ist berechtigt, die Verwendungsbezeichnung zu führen, zu deren Führung er im Zeitpunkt der Versetzung oder des Übertrittes in den Ruhestand berechtigt war. Er hat dabei der Verwendungsbezeichnung den Zusatz „im Ruhestand (i. R.)“ hinzuzufügen.
Anl. 2 K-StBG · K-StBG · Kärntner Stadtbeamtengesetz 1993 - K-StBG
Anl. 2
…Anlage 2 (zu § 66 ) Verwendungsbezeichnungen Es werden folgende Verwendungsbezeichnungen vorgesehen: Leiter des Inneren Dienstes Leiter des Bauamtes Leiter der Stadtwerke Technischer Leiter der Stadtwerke Kaufmännischer Leiter der Stadtwerke Leiter…
Anl. 1
…durch den Erwerb eines Diplomgrades gemäß § 35 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes oder durch den Erwerb eines auf Grund eines Diplomstudiums erlangten Diplomgrades gemäß § 66 Abs. 1 iVm Anlage 1 Universitäts-Studiengesetz oder durch den Erwerb eines Diplom-, Master- oder Doktorgrades nach § 87 Abs. 1 Universitätsgesetz 2002 oder durch…
§ 117
Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, sind auf das Disziplinarverfahren 1. das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG , BGBl. Nr. 51/1991, mit Ausnahme der §§ 2 bis 4, 12, 39 Abs. 2a , §§ 41, 42, 44a bis 44g, 51, 57, 58a, 62 Abs. 3 , §§ 63 bis 67, 68 Abs. 2 und 3 , § …
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