K-StBG
Gliederung
1. Abschnitt Allgemeines § 1 Anwendung
§ 4 § 4 Stellenplan, Planstellen, Bewertungsplan
(1) Der Gemeinderat hat als Grundlage für den Stellenplan die Anzahl und die Bewertung der Planstellen getrennt nach Dienststellen und Betrieben unter Anführung der Funktionsbezeichnungen, Verwendungsgruppen und Dienstklassen in einem Bewertungsplan festzusetzen.
(2) Der Stellenplan ist jener Teil des jährlichen Voranschlages der Stadt, in welchem der Gemeinderat unter Bedachtnahme auf den Bewertungsplan durch die Festlegung der Planstellen nach dienstrechtlichen Merkmalen die zulässige Anzahl der Bediensteten für das betreffende Jahr bestimmt.
(3) Im Bewertungsplan und im Stellenplan dürfen Planstellen für die Bediensteten nur in der Art und der Anzahl vorgesehen werden, die zur Bewältigung der Aufgaben der Stadt zwingend notwendig sind.
Anl. 4 K-StBG · K-StBG · Kärntner Stadtbeamtengesetz 1993 - K-StBG
Anl. 4
…Anlage 4 (zu § 62 ) Gehalt der Elementarpädagogen, Sonderkindergartenpädagogen und Pädagogen an Horten – Verwendungsgruppe K Siehe § 4 der Kärntner Gemeinde-Betragsanpassungs-VO 2026, LGBl. Nr. 6/2026 zu Anlage 4.…
§ 117
…sind auf das Disziplinarverfahren 1. das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG , BGBl. Nr. 51/1991, mit Ausnahme der §§ 2 bis 4, 12, 39 Abs. 2a , §§ 41, 42, 44a bis 44g, 51, 57, 58a, 62 Abs. 3 , §§ 63 bis…
§ 5 § 5 Zuständigkeit
…Erteilung der Nachsicht von der Voraussetzung des Höchstalters ( § 9 ) und vom Mangel eines besonderen Ernennungserfordernisses ( § 9 ); Besetzung einer Planstelle ( § 4 ) auf Grund einer Planstellenausschreibung; 2. die Einrechnung von Vordienstzeiten in die provisorische Dienstzeit ( § 61 ); 3. die Kündigung eines provisorischen Dienstverhältnisses ( § 15…
§ 52 § 52 Meldepflichten
…von Abs. 1a erster Satz eine Meldepflicht verfügen. (1c) Kein Beamter darf davon abgehalten werden, einen Verdacht oder Vorwurf im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 1 bis 15 des Gesetzes über das Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung – BAK-G auch direkt und außerhalb des…
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