K-StBG
Gliederung
3. Abschnitt Dienstliche Ausbildung § 18 Ziel und Arten der dienstlichen Ausbildung
§ 21 § 21 Selbststudium
Die Dienstbehörde hat dem Beamten für das Selbststudium die erforderlichen Lernbehelfe unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.
§ 52a K-StBG · K-StBG · Kärntner Stadtbeamtengesetz 1993 - K-StBG
§ 52a § 52a Schutz vor Benachteiligung
…solche Meldung nicht benachteiligt werden. (2) Der Beamte, der zulässigerweise Verstöße gegen das Unionsrecht an eine interne oder externe Meldestelle nach dem Kärntner Hinweisgeberschutzgesetz – K-HSchG , oder nach gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften oder an die zuständigen Organe, Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Europäischen Union meldet, oder Informationen über Verstöße nach Art…
Rückverweise