K-StBG
Gliederung
2. Abschnitt Dienstverhältnis § 7 Ernennung
§ 15 § 15 Provisorisches Dienstverhältnis
(1) Das Dienstverhältnis ist zunächst provisorisch.
(2) Das provisorische Dienstverhältnis kann mit Bescheid gekündigt werden. Die Kündigungsfrist beträgt:
während der ersten sechs Monate des
Dienstverhältnisses (Probezeit)…………………….ein Kalendermonat,
nach Ablauf der Probezeit………………………….zwei Kalendermonate,
nach Vollendung des zweiten Dienstjahres………..drei Kalendermonate.
Die Kündigungsfrist hat mit Ablauf eines Kalendermonates zu enden.
(3) Während der Probezeit ist die Kündigung ohne Angabe von Gründen, später nur mit Angabe des Grundes, möglich. Auf den Beamten, der unmittelbar vor Beginn des Dienstverhältnisses mindestens ein Jahr in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zur Stadt in gleichwertiger Verwendung zugebracht hat, sind die Bestimmungen über die Probezeit nicht anzuwenden.
(4) Kündigungsgründe sind insbesondere:
1. Nichterfüllung von Definitivstellungserfordernissen,
2. Mangel der körperlichen oder geistigen Eignung,
3. unbefriedigender Arbeitserfolg,
4. pflichtwidriges Verhalten.
§ 92 K-StBG · K-StBG · Kärntner Stadtbeamtengesetz 1993 - K-StBG
§ 92 § 92 Versetzung in den Ruhestand und Korridorpension
…Die Bestimmungen der §§ 15, 15a und 15b des Kärntner Dienstrechtsgesetzes 1994 – K-DRG 1994 gelten sinngemäß.…
§ 5 § 5 Zuständigkeit
…4 ) auf Grund einer Planstellenausschreibung; 2. die Einrechnung von Vordienstzeiten in die provisorische Dienstzeit ( § 61 ); 3. die Kündigung eines provisorischen Dienstverhältnisses ( § 15 Abs. 2 bis 4 ); 4. die Überstellung und die Beförderung ( § 61 ) sowie die vorzeitige Zuerkennung einer höheren Gehaltsstufe ( § 61 Abs…
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