K-StBG
Gliederung
16. Abschnitt Bestimmungen für Beamte des Ruhestandes § 144 Verantwortlichkeit
§ 145 § 145 Disziplinarstrafen
Disziplinarstrafen sind
1. der Verweis,
2. die Geldstrafe bis zur Höhe von fünf Ruhebezügen unter Ausschluß der Kinderzulage,
3. der Verlust aller aus dem Dienstverhältnis fließenden Rechte und Ansprüche.
§ 147b K-StBG · K-StBG · Kärntner Stadtbeamtengesetz 1993 - K-StBG
§ 147b
…Nr. 65/2025, gelten für jene Beamte, die seit 1. Juni 1985 nach dem Stadtbeamtengesetz 1969, LGBl. Nr. 60, und dem Kärntner Stadtbeamtengesetz 1993 – K-StBG , LGBl. Nr. 115/1993, in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zu einer Stadt mit eigenem Statut aufgenommen worden sind. § 68 Abs. 3 und Abs. 6…
§ 147c
…Bescheide der Disziplinarkommission durch einen Senat zu entscheiden, wenn 1. darin Disziplinarstrafen nach § 104 Abs. 1 Z 4 oder § 145 Z 3 verhängt wurden, oder 2. der Disziplinaranwalt gegen einen Bescheid Beschwerde erhoben hat.…
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