K-StBG
Gliederung
15. Abschnitt Abgekürztes Verfahren § 142 Disziplinarverfügung
§ 143 § 143 Einspruch
Der Beschuldigte und der Disziplinaranwalt können gegen die Disziplinarverfügung innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Einspruch erheben. Der rechtzeitige Einspruch setzt die Disziplinarverfügung außer Kraft; die Disziplinarkommission hat zu entscheiden, ob ein Verfahren einzuleiten ist.
§ 147b K-StBG · K-StBG · Kärntner Stadtbeamtengesetz 1993 - K-StBG
§ 147b
…Nr. 65/2025, gelten für jene Beamte, die seit 1. Juni 1985 nach dem Stadtbeamtengesetz 1969, LGBl. Nr. 60, und dem Kärntner Stadtbeamtengesetz 1993 – K-StBG , LGBl. Nr. 115/1993, in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zu einer Stadt mit eigenem Statut aufgenommen worden sind. § 68 Abs. 3 und Abs. 6…
Rückverweise