(1) Spielautomaten dürfen nur von voll geschäftsfähigen und verlässlichen Personen betrieben werden. Ist der Aufsteller und Betreiber eine juristische Person, eine eingetragene Personengesellschaft oder eine einer eingetragenen Personengesellschaft vergleichbare Personengesellschaft, so müssen jene Personen, die zur Vertretung nach außen berufen sind, voll geschäftsfähig und verlässlich sein. Den zur Vertretung nach außen berufenen natürlichen Personen obliegen alle dem Aufsteller und Betreiber nach diesem Gesetz und den auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen, Bescheiden, Erkenntnissen, Beschlüssen und sonstigen behördlichen oder gerichtlichen Anordnungen zukommenden Aufgaben und Pflichten, und sie sind für deren Einhaltung verantwortlich.
(2) Bestehen Zweifel an der vollen Geschäftsfähigkeit oder an der Verlässlichkeit einer natürlichen Person, so hat ihr die zuständige Behörde die unverzügliche Vorlage geeigneter Unterlagen, insbesondere eines Strafregisterauszuges oder im Falle einer Gleichstellung nach Abs. 5 einer vergleichbaren Bescheinigung eines anderen Staates, aufzutragen, welche nicht älter als drei Monate sein dürfen.
(3) Eine natürliche Person ist dann nicht als verlässlich im
Sinne des Abs. 1 anzusehen, wenn
a) die Person bereits dreimal wegen Übertretungen dieses Gesetzes oder vergleichbarer Gesetze anderer Bundesländer oder im Falle einer Gleichstellung nach Abs. 5 anderer Staaten rechtskräftig verwaltungsstrafrechtlich belangt wurde, solange die Strafe nicht als getilgt gilt, oder
b) die Person wegen eines Verbrechens oder sonst wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung gegen Leib und Leben, gegen die Freiheit, gegen fremdes Vermögen oder wegen einer gemeingefährlichen gerichtlich strafbaren Handlung von einem ordentlichen Gericht rechtskräftig verurteilt worden ist, solange die Verurteilung nicht getilgt ist, oder
c) das bisherige Verhalten der Person die Annahme rechtfertigt, dass von ihr Übertretungen dieses Gesetzes, insbesondere eine missbräuchliche Ausübung der nach den Bestimmungen dieses Gesetzes bestehenden Rechte und Pflichten, zu befürchten ist.
(4) Der Aufsteller und Betreiber muss Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union gleichgestellt sein. Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union sind gleichgestellt:
a) Staatsangehörige von Staaten, deren Angehörigen Österreich aufgrund von Staatsverträgen im Rahmen der europäischen Integration das Recht auf Niederlassung oder im Rahmen der europäischen Integration das Recht auf Niederlassung und/oder Dienstleistungsfreiheit zu gewähren hat, und
b) Drittstaatsangehörige, die nach den Rechtsvorschriften der Europäischen Union über ein Aufenthaltsrecht verfügen.
(5) Ist der Aufsteller und Betreiber eine juristische Person, eine eingetragene Personengesellschaft oder eine einer eingetragenen Personengesellschaft vergleichbare Personengesellschaft, so muss ihr Sitz im Inland oder in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder, soweit mit einem Staat Gegenseitigkeit in Staatsverträgen festgelegt worden ist, in einem solchen liegen.
Rückverweise
K-SGAG · Kärntner Spiel- und Glücksspielautomatengesetz
§ 5 § 5
…einer natürlichen Person, so hat ihr die zuständige Behörde die unverzügliche Vorlage geeigneter Unterlagen, insbesondere eines Strafregisterauszuges oder im Falle einer Gleichstellung nach Abs. 5 einer vergleichbaren Bescheinigung eines anderen Staates, aufzutragen, welche nicht älter als drei Monate sein dürfen. (3) Eine natürliche Person ist dann nicht als verlässlich im…
§ 9 § 9
…von mindestens 8000 Euro je betriebsberechtigtem Glücksspielautomaten verfügt, 4. sie eine Sicherstellung in der Höhe von zumindest 20 % des Mindeststamm- oder Mindestgrundkapitals erbringt, 5. sie über eine Eigentümer- oder Konzernstruktur verfügt, die eine wirksame Aufsicht über den Bewilligungsinhaber nicht behindert, wobei die Behörde bei Bedarf zusätzlich einen Nachweis über…
§ 1 § 1
…von Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten nach Maßgabe des § 2 Abs. 3 in Verbindung mit § 4 Abs. 2 und § 5 des Glücksspielgesetzes – GSpG, BGBl. Nr. 620/1989, und b) das Aufstellen und den Betrieb von Spielautomaten im Sinne des § 2 Abs…
§ 16 § 16
…des FM-GwG, g) in Ermittlungs- und Verwaltungsverfahren nach diesem Gesetz sowie dem GSpG. (4) Der Inhaber einer Ausspielbewilligung ist nach Maßgabe des § 5 Abs. 4 lit. a Z 8 GSpG und sonstiger glücksspielrechtlicher Bestimmungen des Bundes sowie der datenschutzrechtlichen Bestimmungen verpflichtet, personenbezogene Daten über Besuchs…