§ 3 § 3
In Kraft seit 06. Dezember 2012
Up-to-date
(1) Spielautomaten dürfen nur aufgestellt und betrieben werden, wenn an ihnen an einer gut sichtbaren Stelle zumindest folgende Informationen angebracht sind:
a) der Name des Herstellers,
b) die Modellbezeichnung und,
c) soweit vorhanden, die Geräte-Seriennummer.
(2) Weiters müssen auf jedem Spielautomat an einer gut sichtbaren Stelle zumindest der Name und die Anschrift des Aufstellers und Betreibers angebracht sein.
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