(1) Spielautomaten dürfen nur aufgestellt und betrieben werden, wenn an ihnen an einer gut sichtbaren Stelle zumindest folgende Informationen angebracht sind:
a) der Name des Herstellers,
b) die Modellbezeichnung und,
c) soweit vorhanden, die Geräte-Seriennummer.
(2) Weiters müssen auf jedem Spielautomat an einer gut sichtbaren Stelle zumindest der Name und die Anschrift des Aufstellers und Betreibers angebracht sein.
Rückverweise
K-SGAG · Kärntner Spiel- und Glücksspielautomatengesetz
§ 34 § 34
…bedroht ist, oder eine Verwaltungsübertretung nach den glücksspielrechtlichen Bestimmungen des Bundes darstellt, begeht eine Verwaltungsübertretung, wer in Bezug auf Spielautomaten: a) Spielautomaten entgegen § 3 ohne entsprechende Geräte-Identifikation aufstellt und betreibt; b) gegen die Betriebs- und Standorterfordernisse gemäß § 4 Abs. 1 bis Abs. 3 verstößt…
§ 17 § 17
…über folgende Funktionen verfügt: a) die Anzeige 1. der Abkühlungsphase für Glücksspielautomaten in Automatensalons (§ 15 Abs. 1 lit. g), 2. (entfällt) 3. eines Ausschlusses vom Spiel oder einer Einschränkung der Teilnahme am Spiel gemäß § 14 Abs. 10 lit. d, sowie die Dauer des Ausschlusses…