§ 85a § 85a
In Kraft seit 01. September 2020
Up-to-date
Die Bestimmung einer Volksschule, einer Mittelschule, einer Sonderschule oder einer Polytechnischen Schule als ganztägige Schulform sowie die Aufhebung der Bestimmung einer dieser Schulen als ganztägige Schulform bedarf der Genehmigung der Bildungsdirektion. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Voraussetzungen des § 46a erfüllt sind.
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