§ 84f § 84f
In Kraft seit 18. Juli 2014
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Das Kärntner Medienzentrum und, sofern Außenstellen nach § 84a Abs. 2 eingerichtet wurden, auch diese, dürfen berufsbildende Pflichtschulen, Schulen des Bundes, Privatschulen und Einrichtungen der Volksbildung und der außerschulischen Jugenderziehung gegen Kostenersatz betreuen. Die Landesregierung hat die zu ersetzenden Kosten unter Bedachtnahme auf den entstehenden zusätzlichen Aufwand in einem Tarif festzusetzen.
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