§ 82 § 82
In Kraft seit 01. September 2018
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Zur Erprobung von Unterrichtszeitregelungen können Schulversuche durchgeführt werden, bei denen von den Bestimmungen dieses Abschnittes abgewichen wird. Die Anzahl der Klassen an Pflichtschulen, an denen solche Schulversuche durchgeführt werden, darf 5 vH der Anzahl der Klassen an gleichartigen Pflichtschulen in Kärnten nicht übersteigen. Derartige Schulversuche dürfen nur soweit durchgeführt werden, als dadurch in die Vollziehung des Bundes fallende Angelegenheiten nicht berührt werden..
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