§ 72
In Kraft seit 10. Oktober 2000
Up-to-date
13. Abschnitt
Schülerheime
§ 72
Heimerhalter
(1) Gesetzlicher Heimerhalter ist der gesetzliche Schulerhalter jener Schule, für deren Schüler das Schülerheim ausschließlich oder vorwiegend bestimmt ist. Zur Erhaltung eines Schülerheimes gehört auch die Beistellung der erforderlichen Erzieher.
(2) Schülerheime können - unbeschadet der Bestimmungen des § 25 Abs 3 - entweder selbständig oder im organisatorischen Zusammenhang mit einer öffentlichen Pflichtschule bestehen.
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