§ 64
In Kraft seit 10. Oktober 2000
Up-to-date
§ 64
Schulerhalter in verschiedenen
Bundesländern
(1) Die Beitragsleistung von Kärntner Gemeinden zu den Kosten von außerhalb des Landes Kärnten gelegenen Schulen richtet sich nach den Gesetzen des in Betracht kommenden Bundeslandes.
(2) Für die Beitragspflicht von Gemeinden eines anderen Bundeslandes an die gesetzlichen Schulerhalter in Kärnten gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes.
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