2. Abschnitt
Schulgemeindeverbände
§ 5
Bildung
(1) Die Gemeinden jedes politischen Bezirkes bilden je einen Schulgemeindeverband. Die Städte mit eigenem Statut sind von dieser Regelung ausgenommen.
(2) Der Schulgemeindeverband besitzt Rechtspersönlichkeit.
K-SchG · Kärntner Schulgesetz - K-SchG
§ 5
…2. Abschnitt Schulgemeindeverbände § 5 Bildung (1) Die Gemeinden jedes politischen Bezirkes bilden je einen Schulgemeindeverband. Die Städte mit eigenem Statut sind von dieser Regelung ausgenommen. (2) Der Schulgemeindeverband besitzt…
§ 90 § 90
…gehörenden oder in sonstiger Weise an einer öffentlichen Pflichtschule beteiligten Gebietskörperschaften in behördlichen Verfahren keine gesonderte Parteistellung zu, wenn diese Gebietskörperschaft einem Schulgemeindeverband (§ 5) angehört und dieser Schulgemeindeverband in dem betreffenden behördlichen Verfahren im eigenen Namen und durch eigene Organe Angelegenheiten der verbandsangehörigen Gemeinden wahrnimmt. (2) (entfällt) (3) Die…
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