§ 5
In Kraft seit 10. Oktober 2000
Up-to-date
2. Abschnitt
Schulgemeindeverbände
§ 5
Bildung
(1) Die Gemeinden jedes politischen Bezirkes bilden je einen Schulgemeindeverband. Die Städte mit eigenem Statut sind von dieser Regelung ausgenommen.
(2) Der Schulgemeindeverband besitzt Rechtspersönlichkeit.
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