§ 44 § 44
In Kraft seit 01. September 2023
Up-to-date
(1) Der Unterricht in den Berufsschulklassen ist durch Fachlehrer zu erteilen.
(1a) In Berufsschulen, an welchen der Unterricht für Pflegeassistenzberufe erfolgt, ist der Unterricht in fachtheoretischen und fachpraktischen Unterrichtsgegenständen durch Fachlehrer zu erteilen, die zur Unterrichtserteilung nach den Regelungen der Pflegeassistenzberufe-Ausbildungsverordnung, BGBl. II Nr. 301/2016, befähigt sind.
(2) Für jede Berufsschule ist ein Leiter, nach Maßgabe der dienstrechtlichen Vorschriften auch ein Stellvertreter des Leiters, sowie die erforderlichen weiteren Lehrer zu bestellen.
(3) Die Bestimmungen des § 16 Abs. 3 finden Anwendung.
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