§ 34 § 34
In Kraft seit 01. September 2020
Up-to-date
(1) Polytechnische Schulen sind je nach den örtlichen Erfordernissen (Abs. 2) zu führen
1. als selbständige Polytechnische Schulen oder
2. als Klassen von Polytechnischen Schulen, die einer Volksschule, einer Mittelschule oder einer Sonderschule angeschlossen sind, oder
3. als Expositurklassen einer selbständigen Polytechnischen Schule.
(2) Die Polytechnische Schule ist bei gesichertem Bestand von mindestens drei Klassen durch drei aufeinanderfolgende Jahre als selbständige Schule zu führen. § 11 Abs. 2 und Abs. 3 gilt sinngemäß.
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