(1) Polytechnische Schulen sind je nach den örtlichen Erfordernissen (Abs. 2) zu führen
1. als selbständige Polytechnische Schulen oder
2. als Klassen von Polytechnischen Schulen, die einer Volksschule, einer Mittelschule oder einer Sonderschule angeschlossen sind, oder
3. als Expositurklassen einer selbständigen Polytechnischen Schule.
(2) Die Polytechnische Schule ist bei gesichertem Bestand von mindestens drei Klassen durch drei aufeinanderfolgende Jahre als selbständige Schule zu führen. § 11 Abs. 2 und Abs. 3 gilt sinngemäß.
K-SchG · Kärntner Schulgesetz - K-SchG
§ 34 § 34
…§ 34 Organisationsformen (1) Polytechnische Schulen sind je nach den örtlichen Erfordernissen (Abs. 2) zu führen 1. als selbständige Polytechnische Schulen oder 2. als Klassen von…
§ 84 § 84
…§ 84 Kundmachung von Verordnungen über Schulzeiten Die Kundmachung von Verordnungen der Bildungsdirektion richtet sich nach § 34 Bildungsdirektionen-Einrichtungsgesetz. Auf Kundmachungen von Verordnungen über Schulzeiten sind die Erziehungsberechtigten der Schüler der betroffenen Schulen überdies in geeigneter Weise hinzuweisen.…
§ 58 § 58
…§ 58 Kundmachung von Schulsprengeln (1) Die Kundmachung von Verordnungen der Bildungsdirektion richtet sich nach § 34 Bildungsdirektionen-Einrichtungsgesetz. (2) Die Gemeinde, auf deren Gebiet sich der Schulsprengel erstreckt, hat die planliche Darstellung während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. (3) Wird…
§ 85 § 85
…öffentlichen Pflichtschule einschließlich der Errichtung oder Auflassung von Expositurklassen (§ 11 Abs. 2 und 3, § 18 Abs. 3, § 34 Abs. 2) bedarf der Bewilligung der Bildungsdirektion. (1a) Die Erteilung der Bewilligung für die Errichtung einer öffentlichen Pflichtschule, einschließlich der Errichtung von Expositurklassen, durch…
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