(1) Volksschulen sind
a) nur mit der Grundschule oder
b) mit der Grundschule und der Oberstufe
zu führen.
(2) Die Grundschule ist
a) mit einem getrennten Angebot von Vorschulstufe (bei Bedarf) und 1. bis 4. Schulstufe oder
b) mit einem gemeinsamen Angebot von Schulstufen
zu führen.
(2a) Die Entscheidung über die Organisationsform der Grundschule gemäß Abs. 2 obliegt dem Schulforum. Das Schulforum hat bei seiner Entscheidung auf die Erfordernisse der Pädagogik und der Sicherheit der Schüler, auf die der Schule im Rahmen des Stellenplanes zugewiesenen Lehrerwochenstunden sowie auf die räumlichen und sachlichen Verhältnisse an der Schule Bedacht zu nehmen. Die der Schule im Rahmen des Stellenplanes zugewiesenen Lehrerwochenstunden dürfen nicht überschritten werden und zusätzliche Klassenbildungen sind zu vermeiden.
(2b) Wird die Grundschule mit einem gemeinsamen Angebot von Schulstufen geführt und werden hierbei die Klassen mit einem gemeinsamen Angebot von Schulstufen gebildet, hat das Schulforum unter Berücksichtigung des Abs. 2a zweiter und dritter Satz auch festzulegen, welche Schulstufen gemeinsam geführt werden.
(2c) Das Schulforum hat seine Entscheidung über die Organisationsform der Grundschule gemäß Abs.2 und die Festlegung, welche Schulstufen gemeinsam geführt werden, unverzüglich der Bildungsdirektion bekannt zu geben. Das Schulforum hat vor seiner Entscheidung den gesetzlichen Schulerhalter zu hören. Die Entscheidung des Schulforums bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung der Bildungsdirektion. Die Bildungsdirektion hat ihre Zustimmung zu erteilen, wenn die Entscheidung den Erfordernissen der Pädagogik und der Sicherheit der Schüler genügt, die der Schule im Rahmen des Stellenplanes zugewiesenen Lehrerwochenstunden nicht überschritten werden sowie die erforderlichen räumlichen und sachlichen Voraussetzungen vorliegen.
(3) Volksschulen sind je nach den örtlichen Erfordernissen (§ 11) zu führen
1. als selbständige Volksschulen oder
2. als Volksschulklassen, die einer Mittelschule oder einer Sonderschule angeschlossen sind, oder
3. als Expositurklassen einer selbständigen Volksschule.
K-SchG · Kärntner Schulgesetz - K-SchG
§ 13 § 13
…§ 13 Organisationsformen (1) Volksschulen sind a) nur mit der Grundschule oder b) mit der Grundschule und der Oberstufe zu führen. (2) Die Grundschule ist a) mit…
§ 12 § 12
…Abteilungen zu gliedern, wobei eine Abteilung eine oder mehrere Schulstufen zu umfassen hat. (3d) Im Falle eines gemeinsamen Angebotes von Schulstufen in der Grundschule (§ 13 Abs. 2 lit.b) können die Schüler mehrerer Schulstufen in einer Klasse zusammengefasst werden. (4) Volksschulen dürfen als ganztägige Volksschulen geführt werden. (5) Zur Ermöglichung des…
§ 27 § 27
…Klassen, darf die Sonderschule selbständig im Sinne des ersten Satzes geführt werden. Für Sonderschulen, die nach dem Lehrplan der Volksschule geführt werden, gelten § 13 Abs. 2 bis 2c sinngemäß. (1a) Bei Sonderschulklassen, die einer Volksschule, einer Mittelschule, einer Polytechnischen Schule oder einer Sonderschule anderer Art angeschlossen sind und…
§ 86 § 86
…§ 86 Festsetzung der Organisationsformen (1) Die Bildungsdirektion hat – mit Ausnahme der Entscheidung über die Organisationsform der Grundschule gemäß § 13 Abs. 2 – die Organisationsformen der öffentlichen Pflichtschulen festzusetzen. (2) Vor Festsetzung der Organisationsformen der allgemeinbildenden Pflichtschulen und vor Festlegung der Geschlechtertrennung in allen…
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