§ 26 § 26Verkehrsflächen
In Kraft seit 01. Januar 2022
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Als Verkehrsflächen sind die für den fließenden und den ruhenden Verkehr bestimmten Flächen festzulegen, die für die örtliche Gemeinschaft von besonderer Verkehrsbedeutung sind. Dazu gehören neben den Bestandteilen öffentlicher Straßen (§ 5 K-StrG 2017) auch Parkplätze. Soweit sie mit der Zielsetzung der Widmung als Verkehrsfläche vereinbar sind, sind auch bauliche Anlagen im Sinne des § 28 Abs. 6 auf Verkehrsflächen zulässig.
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