§ 28a § 28aSolarenergieanlagen
In Kraft seit 15. August 2024
Up-to-date
Die Landesregierung darf in Übereinstimmung mit den Zielen und Grundsätzen der Raumordnung und den überörtlichen Entwicklungsprogrammen sowie unter Berücksichtigung von Art, Zweck, Standort, Abständen, Flächen-, Kubatur-, Höhen-, Längen- und Breitenausmaßen von Solarenergieanlagen durch Verordnung näher bestimmen,
1. welche Flächen für Solarenergieanlagen im Grünland gemäß § 27 Abs. 2 gesondert festzulegen sind und
2. welche Solarenergieanlagen in den Widmungen gemäß § 16 bis § 24 und § 26 bis § 28 zulässig sind.
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