(1) Der Gemeinderat hat in Übereinstimmung mit den Zielen und Grundsätzen der Raumordnung, den überörtlichen Entwicklungsprogrammen und dem örtlichen Entwicklungskonzept durch Verordnung einen Flächenwidmungsplan zu beschließen, durch den das Gemeindegebiet in Bauland, in Grünland und in Verkehrsflächen gegliedert wird. Bei dieser Gliederung sind die voraussehbaren wirtschaftlichen, sozialen, ökologischen und kulturellen Erfordernisse in der Gemeinde sowie die Auswirkungen auf das Landschaftsbild und das Ortsbild zu beachten. Für übereinanderliegende Ebenen desselben Planungsgebietes dürfen, wenn räumlich funktionelle Erfordernisse nicht entgegenstehen, verschiedene Widmungsarten festgelegt werden.
(2) Der Flächenwidmungsplan hat aus einer planlichen Darstellung zu bestehen. Zum Flächenwidmungsplan sind Erläuterungen zu verfassen, aus denen insbesondere hervorgeht, inwieweit auf die wirtschaftlichen, sozialen, ökologischen und kulturellen Erfordernisse der Gemeinde Bedacht genommen wird.
(3) Die Landesregierung hat die Form der Flächenwidmungspläne, insbesondere die Maßstäbe der zeichnerischen Darstellungen und die Verwendung bestimmter Planzeichen für die im Flächenwidmungsplan festzulegenden und ersichtlich zu machenden Flächen sowie für die Sonderwidmungen, durch Verordnung zu regeln.
Rückverweise
K-ROG 2021 · Kärntner Raumordnungsgesetz 2021 – K-ROG 2021
Anl. 1
…oder bewilligte betriebsnotwendige Wohngebäude für das Aufsichts- und Wartungspersonal sowie Geschäftsgebäude im Industriegebiet gelten als rechtmäßig errichtete und bewilligte Gebäude im Industriegebiet im Sinne des K-ROG 2021. (13) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehende privatwirtschaftliche Vereinbarungen sind in das elektronische Verzeichnis gemäß § 53 Abs. 11 K-ROG 2021 aufzunehmen, wenn unabhängig…
§ 41 § 41Verfahren zur Festlegung und zur Freigabe vonAufschließungsgebieten
…zur Freigabe von Aufschließungsgebieten gelten die in § 38 festgelegten Verfahrensvorschriften für die Erlassung von Flächenwidmungsplänen sinngemäß mit der Maßgabe, dass die Erläuterungen nach § 13 Abs. 2 zweiter Satz auch die Gründe für die Festlegung und für die Freigabe von Grundflächen als Aufschließungsgebiete darzulegen und bei der Festlegung von Aufschließungsgebieten…
§ 25 § 25Aufschließungsgebiete
…insbesondere wegen ungünstiger natürlicher Verhältnisse (§ 15 Abs. 1 Z 1 und 2) oder wegen ungenügender Erschließung (§ 15 Abs. 1 Z 3), entgegenstehen. § 13 Abs. 1 gilt für die Festlegung von Aufschließungsgebieten sinngemäß. (2) Der Gemeinderat darf als Bauland festgelegte, unbebaute Grundflächen auch dann als Aufschließungsgebiete festlegen, wenn die…