(1) Für das Verfahren zur Festlegung und zur Freigabe von Aufschließungsgebieten gelten die in § 38 festgelegten Verfahrensvorschriften für die Erlassung von Flächenwidmungsplänen sinngemäß mit der Maßgabe, dass die Erläuterungen nach § 13 Abs. 2 zweiter Satz auch die Gründe für die Festlegung und für die Freigabe von Grundflächen als Aufschließungsgebiete darzulegen und bei der Festlegung von Aufschließungsgebieten auch Angaben darüber zu enthalten haben, innerhalb welchen Zeitraumes diese Gründe voraussichtlich wegfallen werden.
(2) Die Festlegung sowie die Freigabe von Aufschließungsgebieten mit einer zusammenhängenden Grundfläche im Ausmaß von mehr als 5.000 m 2 bedarf zu ihrer Rechtswirksamkeit der Genehmigung der Landesregierung. § 38 Abs. 7 gilt sinngemäß. Die Landesregierung hat ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber drei Monate nach Übermittlung der vollständigen Unterlagen den Bescheid zu erlassen. Wird ein Bescheid nicht innerhalb der Entscheidungsfrist erlassen, so gilt die Genehmigung als erteilt.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden