(1) Soweit das Land für die angerechneten Ruhegenussvor- und Ruhegenusszwischendienstzeiten keinen Überweisungsbetrag nach den sozialversicherungs- oder pensionsrechtlichen, bundes- oder landesgesetzlichen Bestimmungen erhält, hat der Beamte einen besonderen Pensionsbeitrag zu leisten. Stirbt der Beamte, so geht diese Verpflichtung auf seine Hinterbliebenen über. Wenn der Beamte abgängig wird, so fällt diese Verpflichtung so lange auf seine Angehörigen, als sie Anspruch auf Versorgungsgeld haben.
(2) Ein besonderer Pensionsbeitrag ist nicht zu entrichten,
1. soweit es sich um die Anrechnung der Zeit der Erfüllung einer inländischen Zivil- oder Wehrdienstpflicht oder der Zeit der Leistung des Ausbildungsdienstes (§ 52 Abs. 2 Z 6) handelt,
2. soweit der Beamte für die angerechnete Zeit bereits in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft besondere Pensionsbeiträge entrichtet hat und sie ihm nicht erstattet worden sind,
3. soweit dem Beamten, seinen Hinterbliebenen oder Angehörigen für die Zeiten eine Anwartschaft oder ein Anspruch auf wiederkehrende Leistungen aus Mitteln eines öffentlich-rechtlichen Dienstgebers zugestanden ist und die aus dieser Anwartschaft oder aus diesem Anspruch sich ergebenden Leistungen dem Land abgetreten worden sind,
4. soweit die Zeit einer Karenz oder eines Karenzurlaubs nach elternschutzrechtlichen Bestimmungen angerechnet worden ist, oder die Zeiten nach § 10 Abs. 6 iVm § 1 Abs. 10 im dort vorgesehenen Ausmaß zu berücksichtigen sind.
(3) Die Bemessungsgrundlage des besonderen Pensionsbeitrags bildet das Gehalt, das dem Beamten für den ersten vollen Monat seiner Dienstleistung gebührt hat einschließlich der ruhegenussfähigen Zulagen. Bei Ruhegenusszwischendienstzeiten ist als Bemessungsgrundlage das Gehalt, das dem Beamten für den ersten vollen Monat ab der Wiederaufnahme des Dienstes gebührt, einschließlich der ruhegenussfähigen Zulagen heranzuziehen.
(4) Der besondere Pensionsbeitrag beträgt für jeden Monat der angerechneten Zeiten 10,25 % der Bemessungsgrundlage.
(6) Wenn die Hereinbringung des besonderen Pensionsbeitrages in 60 Monatsraten eine besondere Härte bedeuten würde, kann die Landesregierung bis zu 90 Monatsraten bewilligen.
(7) Auf mehrere Hinterbliebene oder Angehörige, zu deren Gunsten Ruhegenussvor- oder Ruhegenusszwischendienstzeiten angerechnet worden sind, ist der aushaftende besondere Pensionsbeitrag nach dem Verhältnis ihrer durch die Anrechnung erhöhten Versorgungsgenüsse, Versorgungsgelder oder Unterhaltsbeiträge aufzuteilen. Maßgebend sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des Todes oder des Abgängigwerdens des Beamten. Von der Abfertigung des überlebenden Ehegatten oder des überlebenden eingetragenen Partners oder der Waise ist kein besonderer Pensionsbeitrag hereinzubringen. Die Verpflichtung zur Entrichtung des aufgeteilten besonderen Pensionsbeitrages erlischt mit dem Tod des betreffenden Hinterbliebenen.
(8) Scheidet der Beamte aus dem Dienststand aus, ohne dass er oder seine Hinterbliebenen oder Angehörigen Anspruch auf Pensionsversorgung erlangt haben, so entfällt die Verpflichtung zur Entrichtung des noch aushaftenden besonderen Pensionsbeitrages.
(9) Entscheidungen, mit denen besondere Pensionsbeiträge vorgeschrieben werden, sind nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 – VVG 1991, BGBl. Nr. 53/1991, zu vollstrecken.
K-PG 2010 · Kärntner Pensionsgesetz 2010 (K-PG 2010)
§ 10 § 10
…Ruhestandsversetzung fällt, hat keine Aufwertung der Gesamtgutschrift des vorangegangenen Kalenderjahres zu erfolgen. (4) Als Beitragsgrundlage iSd Abs. 1 gilt die in § 167 K-DRG 1994 festgelegte Bemessungsgrundlage für den Pensionsbeitrag. (5) Als Beitragsgrundlage iSd Abs. 1 gilt auch die Zeit einer Karenz nach elternschutzrechtlichen Bestimmungen, eines…
§ 55 § 55
…§ 55 Besonderer Pensionsbeitrag (1) Soweit das Land für die angerechneten Ruhegenussvor- und Ruhegenusszwischendienstzeiten keinen Überweisungsbetrag nach den sozialversicherungs- oder pensionsrechtlichen, bundes- oder landesgesetzlichen Bestimmungen erhält, hat…
§ 56 § 56
…gemäß § 53 von der Anrechnung ausgeschlossen hat, nachträglich mit Bescheid der Landesregierung anzurechnen. Die Bemessungsgrundlage für den besonderen Pensionsbeitrag ist nach § 55 Abs. 3 zu ermitteln, wobei der dort vorgesehenen gehaltsmäßigen Einstufung die zum Zeitpunkt der Antragstellung jeweils in Geltung stehenden Bezugsansätze zugrundzulegen sind.…
§ 57 § 57
…für die angerechnete Zeit keinen Überweisungsbetrag nach den sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen erhält, hat der Beamte einen besonderen Pensi-onsbeitrag zu leisten. Die Bestimmungen des § 55 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass die Bemessungsgrundlage das Gehalt bildet, das dem Beamten für den ersten vollen Monat seiner Dienstleistung nach der Wiederaufnahme in…
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