(1) Die Anrechnung von Ruhegenussvor- und Ruhegenusszwischendienstzeiten ist ausgeschlossen, wenn der Beamte auf die Anwartschaft auf Pensionsversorgung verzichtet hat.
(2) Von der Anrechnung sind Zeiten ausgeschlossen, für die der Beamte auf Grund eines Dienstverhältnisses eine Anwartschaft oder einen Anspruch auf wiederkehrende Leistungen aus Mitteln eines öffentlich-rechtlichen Dienstgebers erworben hat, sofern die sich daraus ergebenden Bezüge nicht dem Land abgetreten worden sind. Die Abtretung wird rechtsunwirksam, wenn der Beamte aus dem Dienststand ausscheidet, ohne dass ein Anspruch auf Pensionsversorgung entstanden ist.
(3) Der Beamte kann die Anrechnung von Ruhegenussvor- und Ruhegenusszwischendienstzeiten in jenen Fällen, in denen er einen besonderen Pensionsbeitrag zu entrichten hätte, durch schriftliche Erklärung ganz oder teilweise ausschließen. Dasselbe können seine Hinterbliebenen, wenn er vor der Anrechnung der Ruhegenussvor- und Ruhegenusszwischendienstzeiten gestorben ist.
(4) Auf das aus der Entscheidung über die Anrechnung erwachsene Recht kann nicht verzichtet werden.
K-PG 2010 · Kärntner Pensionsgesetz 2010 (K-PG 2010)
§ 53 § 53
…§ 53 Ausschluss der Anrechnung und Verzicht (1) Die Anrechnung von Ruhegenussvor- und Ruhegenusszwischendienstzeiten ist ausgeschlossen, wenn der Beamte auf die Anwartschaft auf Pensionsversorgung verzichtet hat. (2…
§ 56 § 56
…§ 56 Nachträgliche Anrechnung von Zeiten Auf Antrag des Beamten sind Ruhegenussvor- und Ruhegenusszwischendienstzeiten, die er gemäß § 53 von der Anrechnung ausgeschlossen hat, nachträglich mit Bescheid der Landesregierung anzurechnen. Die Bemessungsgrundlage für den besonderen Pensionsbeitrag ist nach § 55 Abs. 3…
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