§ 4 § 4 — K-PG 2010
(1) Dem Beamten des Ruhestandes gebührt ein monatlicher Ruhegenuss, wenn seine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit mindestens 180 Monate, wovon 84 Monate aufgrund einer Erwerbstätigkeit erworben wurden, beträgt.
(2) Der Ruhegenuss und die nach diesem Gesetz gebührenden Zulagen bilden zusammen den Ruhebezug des Beamten. Für die Bemessung des Ruhebezugs ist die Rechtslage zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand, somit der Ablauf des Monats, in welchem der Beamte in den Ruhestand tritt (Pensionsantritt), heranzuziehen.
§ 4 K-PG 2010 · K-PG 2010 · Kärntner Pensionsgesetz 2010 (K-PG 2010)
§ 4 § 4
…2. Abschnitt Ruhebezug § 4 Anspruch auf Ruhebezug (1) Dem Beamten des Ruhestandes gebührt ein monatlicher Ruhegenuss, wenn seine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit mindestens 180 Monate, wovon 84 Monate aufgrund einer Erwerbstätigkeit…
§ 2a § 2aTätigkeit des Dachverbandes der Sozialversicherungsträgerals Verbindungstelle und als Betreiber der Zugangsstelle
…§ 2a Tätigkeit des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger als Verbindungstelle und als Betreiber der Zugangsstelle (1) Der Dachverband der Sozialversicherungsträger ist gemäß § 4 Abs. 3 des Sozialversicherungs-Ergänzungsgesetzes (SV-EG), BGBl. Nr. 154/1994, Verbindungsstelle für das Land Kärnten in ruhebezugs- und versorgungsgenussrechtlichen Angelegenheiten der Landesbeamten sowie ihrer…
§ 7 § 7
…Beschädigung dienstunfähig geworden und beträgt seine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit mindestens 60 Monate, dann ist er so zu behandeln, als ob er die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 erfüllt hätte. Ist die Dienstunfähigkeit auf einen Dienstunfall oder eine Berufskrankheit zurückzuführen und gebührt dem Beamten aus diesem Grund eine Versehrtenrente aus…
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