K-PG 2010
Gliederung
4. Abschnitt Gemeinsame Bestimmungen für Beamte
§ 31 § 31
Die für Beamte des Dienststandes geltenden gesetzlichen Bestimmungen über Sachleistungen sind auf Beamte des Ruhestandes und Hinterbliebene sinngemäß anzuwenden.
§ 31 K-PG 2010 · K-PG 2010 · Kärntner Pensionsgesetz 2010 (K-PG 2010)
…§ 31 Sachleistungen Die für Beamte des Dienststandes geltenden gesetzlichen Bestimmungen über Sachleistungen sind auf Beamte des Ruhestandes und Hinterbliebene sinngemäß anzuwenden.…
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