Die für Beamte des Dienststandes geltenden gesetzlichen Bestimmungen über Sachleistungen sind auf Beamte des Ruhestandes und Hinterbliebene sinngemäß anzuwenden.
K-PG 2010 · Kärntner Pensionsgesetz 2010 (K-PG 2010)
§ 31 § 31
…§ 31 Sachleistungen Die für Beamte des Dienststandes geltenden gesetzlichen Bestimmungen über Sachleistungen sind auf Beamte des Ruhestandes und Hinterbliebene sinngemäß anzuwenden.…
Rückverweise