(1) Neben dem Ruhebezug und dem Versorgungsbezug gebührt für jedes Kalendervierteljahr eine Sonderzahlung.
(2) Die Sonderzahlung beträgt 50 Prozent des für den Monat der Fälligkeit gebührenden Ruhe- oder Versorgungsbezuges sowie der Kinderzulage. Besteht nicht für das ganze Kalendervierteljahr, für das die Sonderzahlung gebührt, Anspruch auf den vollen Ruhe- oder Versorgungsgenuss, so gebührt der verhältnismäßige Teil der Sonderzahlung.
(3) Die Sonderzahlung für das erste Kalendervierteljahr ist am 1. März, die für das zweite Kalendervierteljahr am 1. Juni, die für das dritte Kalendervierteljahr am 1. September und die für das vierte Kalendervierteljahr am 1. Dezember fällig. Sie ist mit dem an diesem Tag fälligen Ruhe- oder Versorgungsbezug auszuzahlen.
(4) Erlischt der Anspruch auf Ruhe- oder Versorgungsgenuss vor dem Ablauf des Kalendervierteljahres, so wird die Sonderzahlung sofort fällig.
K-PG 2010 · Kärntner Pensionsgesetz 2010 (K-PG 2010)
§ 20 § 20
…sie Anspruch hätte, wenn sie nach § 13 Abs. 2 oder 3 vom Anspruch auf Versorgungsgenuss nicht ausgeschlossen wäre. (2) §§ 29 bis 40 sind sinngemäß anzuwenden. (3) Der Übergangsbeitrag ist nach der Beendigung der Schwangerschaft im Fall der Geburt eines ehelichen Kindes auf den gebührenden Versorgungsbezug…
§ 29 § 29
…§ 29 Sonderzahlung (1) Neben dem Ruhebezug und dem Versorgungsbezug gebührt für jedes Kalendervierteljahr eine Sonderzahlung. (2) Die Sonderzahlung beträgt 50 Prozent des für den Monat der…
§ 45 § 45
…9 gelten sinngemäß für den Fall, dass sich ein Beamter des Dienststandes im Gewahrsam einer ausländischen Macht befindet. (11) Die Bestimmungen der §§ 29 bis 40 sind sinngemäß anzuwenden.…
Rückverweise