(1) Die Behörden des Bundes und der Länder, die Träger der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung, der Dachverband der Sozialversicherungsträger sowie der Beamte selbst haben personenbezogene Daten erforderlichenfalls zu verarbeiten und der Landesregierung auf Verlangen zu übermitteln über
1. Einkünfte und die jeweiligen monatlichen Beitragsgrundlagen, von deren Höhe die Höhe wiederkehrender Leistungen nach diesem Gesetz abhängig ist oder
2. das Vorliegen von Versicherungsverhältnissen, die diesen Einkünften zu Grunde liegen.
(2) Nach Abs. 1 Z 1 erforderlichenfalls zu verarbeiten und zu übermitteln sind personenbezogene Daten über die Höhe des Einkommens und der Beitrags- und Bemessungsgrundlagen nach § 9 Abs. 1 und 2, § 14 Abs. 2 sowie von Einkünften nach § 21 Abs. 5.
(3) Die Übermittlung von personenbezogenen Daten nach Abs. 1 hat nach Möglichkeit mit Hilfe automatisierter Verfahren zu erfolgen.
(4) (entfällt)
(5) (entfällt)
(6) (entfällt)
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