(1) Der 4. Abschnitt gilt für die Landeskrankenanstalten-Betriebsgesellschaft – KABEG. Der Vorstand der KABEG ist mit der Wahrnehmung sämtlicher Angelegenheiten dieses Abschnittes im Sinne des § 27 des Kärntner Landeskrankenanstalten-Betriebsgesetzes – K-LKABG betraut.
(2) Personen, die aufgrund eines die Chancengleichheit aller Bewerber gewährleistenden Auswahlverfahrens (Objektivierungsverfahrens) in ein Dienstverhältnis oder ein Lehr- oder Ausbildungsverhältnis zum Land oder zur KABEG zur Absolvierung einer Ausbildung aufgenommen worden sind und die Ausbildung erfolgreich abgeschlossen haben, haben sich bei der Bewerbung um eine Planstelle, deren Besetzung nicht von der Durchführung eines Objektivierungsverfahrens ausgenommen ist, keinem Objektivierungsverfahren zu unterziehen, wenn die Bewerbung binnen einem Jahr nach Abschluss der Ausbildung erfolgt. Der Lauf der Frist wird durch die Leistung eines Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes gehemmt.
Rückverweise
K-OG · Kärntner Objektivierungsgesetz - K-OG
§ 22 § 22Aufnahme von Bediensteten
…1) Für die Aufnahme in den Landesdienst gelten, soweit §§ 21, 23 und 24 nicht anderes bestimmen, die Bestimmungen des 2. Abschnittes mit Ausnahme des § 7 Abs. 2 zweiter Satz sinngemäß mit der Maßgabe, dass…
§ 23 § 23Aufnahme von Bediensteten in den Gesundheitsberufen
…in der in Betracht kommenden Fachrichtung gemäß der Verordnung der Landesregierung nach § 27 Abs. 4 der Kärntner Krankenanstaltenordnung 1999 – K-KAO besteht. (7) Der Vorstand der KABEG ist verpflichtet, der Landesregierung und dem Aufsichtsrat der KABEG Entscheidungen zur Kenntnis zu bringen, mit welchen der Vorstand…
§ 38 § 38
…hat die Reihung nach § 29 Abs. 6 auf Grund des Bewerbungsgespräches zu erfolgen. (5) Die erstmalige Bestellung von Mitgliedern nach § 21 Abs. 2 und § 32 Abs. 3 hat für die restliche Dauer der im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes noch laufenden Funktionsperiode…