(1) Leitungsfunktionen im Sinne dieses Abschnittes sind:
a) Landesamtsdirektor; Landesamtsdirektor-Stellvertreter;
b) Leiter einer Abteilung des Amtes der Landesregierung;
c) Bezirkshauptmann;
d) entfällt;
e) entfällt;
f) Leiter einer sonstigen Organisationseinheit im Bereich der Landesverwaltung, die ausschließlich oder überwiegend Angelegenheiten des Landes als Träger von Privatrechten besorgt.
(2) Die Landesregierung hat mit Verordnung die Leitungsfunktionen nach Abs. 1 lit. f festzulegen.
Rückverweise
K-OG · Kärntner Objektivierungsgesetz - K-OG
§ 13 § 13
(1) Leitungsfunktionen im Sinne dieses Abschnittes sind: a) Landesamtsdirektor; Landesamtsdirektor-Stellvertreter; b) Leiter einer Abteilung des Amtes der Landesregierung; c) Bezirkshauptmann; d) entfällt; e) entfällt; f) Leiter einer sonstigen Organisationseinheit im Bereich der Landesverwaltung, …
§ 16 § 16
…1) Die Betrauung mit einer Leitungsfunktion (§ 13) erfolgt durch die Landesregierung. (2) Sofern die Reihung (§ 15 Abs. 6) der Mehrheit der bestellten Gutachter hinsichtlich des an erster Stelle gereihten…
§ 14 § 14
…1) Vor der Betrauung mit einer Leitungsfunktion (§ 13) – ausgenommen im Fall der Weiterbestellung gemäß § 16 Abs. 2a – hat die Landesregierung diese Funktion jedenfalls in der Kärntner Landeszeitung auszuschreiben…
§ 15 § 15
…1) Die Betrauung mit einer Leitungsfunktion (§ 13) – ausgenommen im Fall der Weiterbestellung gemäß § 16 Abs. 2a – darf nur nach Durchführung eines Objektivierungsverfahrens erfolgen. (2) Im Objektivierungsverfahren sind…