§ 13 § 13
In Kraft seit 01. August 2017
Up-to-date
(1) Leitungsfunktionen im Sinne dieses Abschnittes sind:
a) Landesamtsdirektor; Landesamtsdirektor-Stellvertreter;
b) Leiter einer Abteilung des Amtes der Landesregierung;
c) Bezirkshauptmann;
d) entfällt;
e) entfällt;
f) Leiter einer sonstigen Organisationseinheit im Bereich der Landesverwaltung, die ausschließlich oder überwiegend Angelegenheiten des Landes als Träger von Privatrechten besorgt.
(2) Die Landesregierung hat mit Verordnung die Leitungsfunktionen nach Abs. 1 lit. f festzulegen.
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