(1) In der freien Landschaft, das ist der Bereich außerhalb von geschlossenen Siedlungen, Gewerbeparks und den zu diesen Bereichen gehörigen besonders gestalteten Flächen, wie Vorgärten, Haus- und Obstgärten und Parkplätzen, bedürfen folgende Maßnahmen einer Bewilligung:
a) die Anlage von Ablagerungsplätzen, Materiallagerplätzen, Lagerplätzen für Autowracks und ähnliches;
b) Abgrabungen und Anschüttungen auf einer Fläche von mehr als 2000 m2, wenn das Niveau überwiegend mehr als einen Meter verändert wird und ähnlich weitreichende Geländeveränderungen;
c) die Errichtung von Anlagen zur Aufbereitung oder Verarbeitung von Lehm, Sand, Schotter, Gestein oder Torf sowie von Anlagen zur Aufbereitung von Mischgut oder Bitumen;
d) die Vornahme von Anschüttungen in Teichen oder sonstigen stehenden Gewässern;
e) Eingriffe in natürliche oder naturnahe Fließgewässer;
f) die Anlage von Schitrassen;
g) die Festlegung von Gelände zur Ausübung von Motorsportarten oder für Modellflugplätze, die Anlage von Start- und Landeflächen für Paragleiten und Drachenfliegen sowie die Anlage von Flugplätzen;
h) die Errichtung von sonstigen Sportanlagen im Grünland auf Flächen ohne gesonderte Festlegung gemäß § 27 Abs. 2 Z 4 Kärntner Raumordnungsgesetz 2021;
i) die Errichtung von Gebäuden, baulichen Anlagen sowie sonstigen Anlagen auf Rädern auf Grundflächen, die im Flächenwidmungsplan als Grünland ausgewiesen sind;
k) die Errichtung, Aufstellung oder Anbringung von Werbeanlagen, Anlagen zur Anbringung von Werbematerial sowie die sonstige Anbringung von Werbung auf ortsfesten und nicht ortsfesten Anlagen;
l) das Aufstellen von Verkaufsständen oder Verkaufswagen.
(2) Von den Bestimmungen des Abs. 1 sind ausgenommen:
a) von lit. b und e Maßnahmen im Zuge von Güterweg-, Straßen-, Eisenbahn- sowie Schutz- und Regulierungswasserbauten, wenn in einem Genehmigungsverfahren nach einem anderen Gesetz bereits ein Naturschutzgutachten eingeholt und berücksichtigt wurde;
b) von lit. i
1. Gebäude und sonstige bauliche Anlagen, soweit sie wasserrechtlich bewilligungspflichtig sind;
2. Hochsitze (Hochstände), Wildzäune und Futterstellen im Sinne von § 63 Abs. 1 des Kärntner Jagdgesetzes 2000, sofern sie im Wald, am Waldrand oder im Verband mit Baumgruppen errichtet werden;
3. Gebäude und dazugehörige bauliche Anlagen gemäß § 27 Abs. 2 Z 1 und 2 Kärntner Raumordnungsgesetz 2021, LGBl. Nr. 59, auf den dafür gesondert festgelegten Flächen;
4. Photovoltaikanlagen, soweit sie nach der Kärntner Bauordnung 1996 mitteilungspflichtig sind, und auf als landwirtschaftliche Hofstelle gewidmeten Flächen;
5. Freileitungen mit einer Netzspannung bis 36 kV;
6. Sonstige Anlagen auf Rädern, sofern sie einer zeitgemäßen, auf die naturräumlichen Vorraus-setzungen abgestimmten land- und forstwirtschaftlichen Nutzung zuzurechnen sind.
c) von lit. k gewerberechtlich vorgesehene Geschäfts- und Betriebsstättenbezeichnungen und Werbungen im Bereich von Sportstätten;
d) von lit. l die Aufstellung im Rahmen von besonderen Veranstaltungen auf vom Veranstalter zur Verfügung gestellten Flächen.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden