§ 40
Höhlenführer
(1) Zur Führung von Personen in Naturhöhlen sind - soweit die Behörde im Bewilligungsbescheid nicht anderes festgelegt hat - nur behördlich anerkannte Höhlenführer berechtigt.
(2) Als Höhlenführer sind von der Landesregierung Personen anzuerkennen, die die Höhlenführerprüfung abgelegt haben, verlässlich sind und die erforderliche körperliche Eignung besitzen.
(2a) Für die Anerkennung der Berufsqualifikationen der Höhlenführer im Sinne des § 1 Abs. 2 bis 3 des Kärntner Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetzes (K-BQAG) gelten die Bestimmungen des K-BQAG. Die Höhlenführerprüfung im Sinne dieses Gesetzes ist ein Befähigungsnachweis gemäß § 3 Abs. 1 lit. a K-BQAG.
(3) Die Anerkennung als Höhlenführer ist zu widerrufen, wenn die Verlässlichkeit oder die körperliche Eignung nicht mehr gegeben ist.
Rückverweise
K-NSG 2002 · Kärntner Naturschutzgesetz 2002 - K-NSG 2002
§ 40
…§ 40 Höhlenführer (1) Zur Führung von Personen in Naturhöhlen sind - soweit die Behörde im Bewilligungsbescheid nicht anderes festgelegt hat - nur behördlich anerkannte Höhlenführer berechtigt. (2) Als…
§ 39
…Schutze der Besucher einer Höhle erforderlich sind. Es ist auch festzulegen, ob und inwieweit der Zugang der Allgemeinheit nur unter der Führung von Höhlenführern (§ 40) zugelassen werden darf. (5) Der Betreiber einer Schauhöhle hat den Besuch durch eine Betriebsordnung zu regeln, durch die insbesondere die Einhaltung der nach Abs 4…