(1) In einer Verordnung nach § 36 kann, insoweit es zur Erreichung des Schutzzweckes erforderlich ist, jeder menschliche Eingriff in eine Naturhöhle und auch deren Betreten verboten werden.
(2) Die Landesregierung kann in den Schutzbestimmungen Ausnahmen vom Verbot nach Abs. 1 vorsehen oder als bewilligungspflichtig festlegen, wenn es
a) zur Sicherung des Bestandes der Höhle beiträgt,
b) der wissenschaftlichen Erforschung dient oder
c) zur Erkundung der Erschließungswürdigkeit als Schauhöhle vertretbar ist.
Rückverweise
K-NSG 2002 · Kärntner Naturschutzgesetz 2002 - K-NSG 2002
§ 37 § 37
(1) In einer Verordnung nach § 36 kann, insoweit es zur Erreichung des Schutzzweckes erforderlich ist, jeder menschliche Eingriff in eine Naturhöhle und auch deren Betreten verboten werden. (2) Die Landesregierung kann in den Schutzbestimmungen Ausnahmen vom Verbot nach Abs. 1 vorsehen oder als bew…
§ 38
…§ 38 Höhleninhalt (1) Das Aufsammeln des Inhaltes von Naturhöhlen und das Graben nach Einschlüssen in Naturhöhlen ist, unbeschadet strenger Bestimmungen nach § 37, nur mit Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde zulässig. Gegenstände, die dem Denkmalschutz unterliegen, bleiben hievon unberührt. (2) Eine Genehmigung nach Abs 1 darf nur erteilt werden, wenn…
Anl. 1
…Nr. L 334 vom 17.12.2010, S. 12, erlassen wurden, wie insbesondere § 77a in Verbindung mit Anlage 3 der Gewerbeordnung 1994, § 37 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang 5 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002, § 121 des Mineralrohstoffgesetzes, § 12 des Emissionsschutzgesetzes für Kesselanlagen sowie…