Diesem Gesetz unterliegen nicht
a) Maßnahmen zur Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder zur unmittelbaren Abwehr von Elementarereignissen und Maßnahmen im Zuge von Aufräumungsarbeiten im direkten Zusammenhang mit Elementarereignissen;
b) Maßnahmen im Rahmen von Einsätzen der Organe der öffentlichen Sicherheit und von Rettungsorganisationen einschließlich der Maßnahmen zur Vorbereitung solcher Einsätze sowie Such- und Rettungsmaßnahmen im Sinne des § 135 Luftfahrtgesetz, BGBl Nr 253/1957;
c) Maßnahmen im Zuge eines Einsatzes des Bundesheeres in den Fällen des § 2 Abs. 1 lit. a bis c des Wehrgesetzes 2001, BGBl. I Nr. 146, einschließlich der Maßnahmen zur unmittelbaren Vorbereitung solcher Einsätze sowie der Maßnahmen, die unmittelbar einsatzähnlichen Ausbildungs- und Übungszwecken dienen.
Rückverweise
K-NSG 2002 · Kärntner Naturschutzgesetz 2002 - K-NSG 2002
§ 69
…Griffner Tropfsteinhöhle gilt als Schauhöhle im Sinne dieses Gesetzes. Die im Zusammenhang mit der Erschließung für den Besuch dieser Höhle getroffenen Verfügungen bleiben in Geltung. (3) Verordnungen der Landesregierung auf Grund der §§ 5 bis 8 des Naturschutzgesetzes gelten bis zur Erlassung von Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes, mit denen…
§ 50a § 50a
…Als Gewinnung im Sinne der lit. a und b gilt auch die Entnahme aus Gewässern. Die Abgabepflicht entfällt, wenn die Entnahme als Maßnahme gemäß § 3 lit. a erforderlich ist oder im Zusammenhang mit dem Hochwasserschutz bzw. dem Schutz vor Naturgefahren vom Bund oder Land gefördert wird. (2) Bodenschätze im Sinne…
§ 40
…Anerkennungsgesetzes (K-BQAG) gelten die Bestimmungen des K-BQAG. Die Höhlenführerprüfung im Sinne dieses Gesetzes ist ein Befähigungsnachweis gemäß § 3 Abs. 1 lit. a K-BQAG. (3) Die Anerkennung als Höhlenführer ist zu widerrufen, wenn die Verlässlichkeit oder die körperliche Eignung nicht mehr gegeben ist.…