Einer Bewilligung bedarf auch jede Änderung nach Art, Lage, Umfang und Verwendungszweck von bewilligungspflichtigen Anlagen im Sinne der §§ 4, 5 Abs. 1 und 6 Abs. 1 sowie von Anlagen, die auf Grund von Ausnahmebewilligungen nach § 10 errichtet wurden. Keiner Bewilligung bedürfen lediglich als geringfügig zu wertende Änderungen.
Rückverweise
K-NSG 2002 · Kärntner Naturschutzgesetz 2002 - K-NSG 2002
§ 11 § 11
Einer Bewilligung bedarf auch jede Änderung nach Art, Lage, Umfang und Verwendungszweck von bewilligungspflichtigen Anlagen im Sinne der §§ 4, 5 Abs. 1 und 6 Abs. 1 sowie von Anlagen, die auf Grund von Ausnahmebewilligungen nach § 10 errichtet wurden. Keiner Bewilligung bedürfen lediglich als gering…
§ 69
…des § 6 des Naturschutzgesetzes, des § 2 des Landschaftsschutzgesetzes 1981 oder des § 7 des Naturhöhlengesetzes und Bewilligungen, die auf Grund der nach § 11 des Naturschutzgesetzes sowie nach § 3 des Landschaftsschutzgesetzes 1981 erlassenen Verordnungen erteilt wurden, bleiben unberührt. Die Bestimmungen dieses Gesetzes finden auf solche Bewilligungen mit der…
§ 25
…dann erteilt werden, wenn eine nachhaltige Beeinträchtigung der mit der Unterschutzstellung verfolgten Ziele nicht zu erwarten ist. § 9 Abs 7 und 8 und § 11 gelten sinngemäß.…